Allgemeine Geschäftsbedingungen
(„AGB“) der TALAMON GmbH („TALAMON“)
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen von TALAMON GmbH, Arthur-Wilke-Straße 1, 14727 Premnitz (nachfolgend TALAMON) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, die TALAMON mit dem Käufer schließt, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung der AGB bedarf. Sie ersetzen alle Geschäftsbedingungen, die zwischen TALAMON und dem Käufer früher vereinbart worden sind.
1.4 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. TALAMON widerspricht ihrer Geltung ausdrücklich. Dies gilt auch dann, wenn TALAMON in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Käufers eine Bestellung vorbehaltlos ausführt. Ein Anerkenntnis ist auch dann nicht gegeben, wenn TALAMON auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
1.5 Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen, Veränderungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von TALAMON, d.h. der Organe von TALAMON oder ihrer Prokuristen in vertretungsberechtigter Anzahl, schriftlich bestätigt werden.
1.6 Bei der Anwendung von INCOTERMS gelten diese in der Fassung von 2020.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von TALAMON sind freibleibend. Verträge kommen zustande, wenn der Kunde auf Grundlage des Angebots eine Bestellung aufgibt und TALAMON dazu den Auftrag bestätigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei bereits beauftragten Waren bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Technische Änderungen sind zumutbar, wenn sie die Funktionstüchtigkeit und die technischen Sollvorgaben des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.
2.2 Produktangaben in Prospekten, Werbeschriften und sonstigen Werbeunterlagen und Verzeichnissen sind unverbindlich. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag verbindlicher Vertragsbestandteil.
2.3 TALAMON ist berechtigt, die Bestellung (Vertragsangebot) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Waren erklärt werden – unabhängig davon, in welcher Form TALAMON der Auftrag übermittelt wurde (Telefax, Telefon, E-Mail etc.). Eine Eingangsbestätigung zu einer Bestellung stellt noch keine verbindliche Auftragsannahme der Bestellung durch TALAMON dar.
2.4 Die Klausel „wie bereits geliefert“ – oder eine sinngemäße Klausel – bezieht sich immer nur auf die Qualität der dem Käufer bereits gelieferten Waren, nicht aber auf den Preis.
3. Liefertermine und – fristen, Höhere Gewalt
3.1 Die von TALAMON angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten als voraussichtliche Termine und lösen bei Überschreiten nicht ohne weiteres Verzug aus. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund derartiger Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Liefertermine und -fristen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnet sind oder der Käufer TALAMON mit angemessener Fristsetzung in Verzug setzt.
3.2 Die in Ziffer 3.1. genannten Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.3 Die in Ziffer 3.1. genannten Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer, die der Käufer u.a. für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Beistellware, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt.
3.4 Umstände, die TALAMON nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen), und die TALAMON vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern ebenfalls die in Ziffer 3.1. genannten Termine und Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände während eines Verzuges von TALAMON eintreten. TALAMON teilt das Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände dem Käufer unverzüglich mit. Führen die in Satz 1 genannten Umstände zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Rücktrittsrechte aus sonstigem Grund bleiben davon unberührt.
3.5 Zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen genügt bei Lieferung ab Werk (EXW) die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer angezeigt wurde. Bei Lieferung FCA ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat, indem die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Unternehmen übergeben wurde.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
3.7 Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Störung der Geschäftsgrundlage unberührt. Will TALAMON vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat TALAMON dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, dies gilt auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
3.8 Sofern TALAMON in Verzug geraten ist, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Leistet TALAMON bis zum Ablauf dieser Frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bleiben unberührt, sind jedoch durch die Bestimmungen zur Haftung in diesem Vertrag eingeschränkt (Ziffer 8). Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt FCA am Sitz von TALAMON (der Transport erfolgt auf Rechnung des Käufers). Eine Vereinbarung anderer Lieferbedingungen (z.B. EXW) muss schriftlich erfolgen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferung nach FCA mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen auf den Käufer über. Bei Lieferungen ab Werk (EXW) geht die Gefahr nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft der Ware über. Der Käufer trägt ab Gefahrübergang die Kosten für die Lagerung der bereitgestellten Ware.
4.3 Mit Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.4 Die Wahl der Versandart und der Verpackung der Ware erfolgen nach freiem Ermessen von TALAMON. Der Käufer wird die Transportverpackung auf eigene Kosten entsorgen.
4.5 Die Regelungen unter Abs. 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen. Ist Abnahme in Teillieferungen vereinbart, so hat der Käufer die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abzurufen und abzunehmen. Befindet sich der Käufer mit dem Abruf der Leistung oder deren Annahme in Verzug, ist der Verkäufer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die abzunehmende Menge selbst festzusetzen und zu liefern. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleiben unberührt.
5. Preise und Zahlung
5.1 Für die Leistungen gelten ausschließlich die Preise, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart sind. Liegen mehr als sechs Wochen zwischen der Vereinbarung des Preises und der Lieferung, ist TALAMON berechtigt, die in dieser Zeit eingetretenen Preis-, Kosten- oder Lohnsteigerungen an den Käufer anzuzeigen und an ihn weiterzugeben.
5.2 TALAMON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Selbstkosten und/oder Währungsrelationen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nicht nur unwesentlich zu Ungunsten von TALAMON verändern, es sei denn der Käufer erklärt sich bereit, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen.
5.3 Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW) und umfassen nicht Verpackungskosten und Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
5.4 Rechnungen sind von dem Käufer spätestens am 30. Tag nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
5.5 TALAMON nimmt Wechsel und/oder Schecks nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel müssen diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sein. Kosten und Spesen der Diskontierung gehen zu Lasten des Käufers.
5.6 Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig. Das gleiche gilt, sofern sich die Vermögenslage des Käufers verschlechtert, insbesondere ungünstige Kreditauskünfte eingehen oder wenn erfüllungshalber Schecks oder Wechsel angenommen wurden oder Stundung gewährt wurde. Bei einer Fälligstellung kann TALAMON für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen oder nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktreten. Die Vorauszahlung kann nach Wahl von TALAMON durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.
5.7 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund eigener Gegenansprüche nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder von TALAMON anerkannt sind. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von TALAMON anerkannt sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 TALAMON behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Produkten zur Zeit der Verarbeitung. Verpfändung und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Käufer sind unzulässig.
6.2 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes von TALAMONS Forderung ab. TALAMON ermächtigt den Käufer widerruflich, die an TALAMON abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von TALAMON einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der für TALAMON bestehenden Sicherheiten die Forderungen von TALAMON insgesamt um mehr als 20 %, wird TALAMON die dieses Maß übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freigeben.
6.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von TALAMON hinweisen und TALAMON unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TALAMON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen und/oder ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Käufer haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO. Allein in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch TALAMON liegt in der Regel kein Rücktritt vom Vertrag.
6.4 Steht TALAMON ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu und nimmt bereits vom Käufer bezahlte Vorbehaltsware wieder an sich, vergütet TALAMON die Vorbehaltsware nach deren marktüblichem Verkaufswert (Wiederverkaufswert) im Zeitpunkt der Rücknahme. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme der Vorbehaltsware durch TALAMON geäußert werden muss, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den marktüblichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der mit der Verwertung der Vorbehaltsware durch TALAMON zusammenhängenden Kosten. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des marktüblichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern TALAMON höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
6.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Zerstörung, Brand, Transportschäden u.ä. zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, dessen Abschluss und Aufrechterhaltung auf Verlangen TALAMON nachzuweisen sind, tritt der Käufer an TALAMON ab. Wird der Versicherungsnachweis vom Käufer nicht erbracht, so ist TALAMON berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Rechnung des Käufers zu versichern.
6.6 Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende oder die dem Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung der Sicherheit die Mitwirkung des Käufers erforderlich, wird der Käufer auf seine Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit notwendig sind.
7. Gewährleistung
7.1 Für die Beschaffenheit der Ware sind die Angaben auf Grundlage der Auftragsbestätigung maßgeblich. Andere vom Käufer erwartete Beschaffenheiten sind nicht Vertragsgegenstand. TALAMON führt die ihr gemäß Vertrag obliegenden Leistungen (einschließlich gegebenenfalls vereinbarten Lieferungen) ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der einschlägigen Normen und Bestimmungen durch. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr.
7.3 Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe schriftlich erhoben werden. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Werktagen nach Abnahme bzw. Ablieferung bei TALAMON eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Werktagen nach deren Entdeckung des Mangels beim Verkäufer eingehen, sind unbeachtlich.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, als mangelhaft gerügte Waren TALAMON zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Gibt der Käufer TALAMON keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, so erlöschen nach Fristsetzung alle Mängelgewährleistungsansprüche.
7.5 TALAMON übernimmt für gebrauchte Kaufgegenstände keine Gewährleistung, es sei denn die Parteien treffen eine andere schriftliche Vereinbarung.
7.6 Über den Einsatz der gelieferten Ware entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern TALAMON nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht, haftet TALAMON nur nach Maßgabe gemäß der nachstehenden Ziffer 8.
7.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung. TALAMON ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen fehlerhafte Leistungen (einschließlich Lieferungen) durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu erfüllen. Erst wenn zwei Versuche der Nacherfüllung durch TALAMON fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von TALAMON abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt wird, stehen dem Käufer die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, insbesondere Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Die Haftung von TALAMON ist gemäß Ziffer 8. beschränkt.
7.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte Nachbesserungen vornimmt und diese zu weiteren Fehlern führen oder sich dadurch die Ursache des Mangels nicht mehr feststellen lässt.
8. Haftung
8.1 TALAMON haftet dem Grunde nach für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TALAMON nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.2 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den für TALAMON vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.4 Soweit die fehlerhaften Produkte einen Schaden oder einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen der Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit TALAMON über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
8.5 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Lieferung mangelhafter Produkte als solche stellt keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.
8.6 TALAMON haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, sonstige indirekte Schäden, eigenen Aufwand des Käufers zur Schadensfeststellung und Schadensbeseitigung oder für immaterielle Verluste.
8.7 Bei Verzug haftet TALAMON pro Woche auf 0,5% des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 5% des Auftragswertes. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
8.8 Schadensersatzansprüche gegen TALAMON aus jeglichem Rechtsgrund verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte, es sei denn, TALAMON hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
8.9 Soweit die Schadensersatzhaftung von TALAMON nach den Bestimmungen unter dieser Ziffer 8. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9. Schlussvorschriften
9.1 Der Käufer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von TALAMON auf Dritte übertragen.
9.2 Erfüllungs- und Leistungsort ist Premnitz.
9.3 Diese Geschäftsbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen TALAMON und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem UN-Kaufrecht über den internationalen Warenkauf sowie unter Ausschluss der Verweisungsregelungen des internationalen Privatrechts.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hannover, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess. Es steht TALAMON frei, auch die für den Geschäftssitz des Käufers bzw. dessen federführende Niederlassung zuständigen Gerichte anzurufen.
9.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen im hiervon im Zweifel nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden durch rechtsgültige Bestimmungen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen, ersetzt.