Allgemeine Geschäftsbedingungen
(„AGB“) der TALAMON GmbH („TALAMON“)
I. Geltung
1. Alle Lieferungen von TALAMON erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, die TALAMON mit dem Käufer schließt, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung der AGB bedarf. Sie ersetzen alle Geschäftsbedingungen, die zwischen TALAMON und dem Käufer früher vereinbart worden sind.
4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. TALAMON widerspricht ihrer Geltung ausdrücklich. Dies gilt auch dann, wenn TALAMON in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Käufers eine Bestellung vorbehaltlos ausführt. Eine Anerkenntnis ist auch dann nicht gegeben, wenn TALAMON auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
5. Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen, Veränderungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von TALAMON, d.h. der Organe von TALAMON oder ihrer Prokuristen
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote und Preise von TALAMON sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Technische Änderungen sind zumutbar, wenn sie die Funktionstüchtigkeit und die technischen Sollvorgaben des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.
2. Produktangaben in Prospekten, Werbeschriften und sonstigen Werbeunterlagen und Verzeichnissen sind unverbindlich. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag verbindlicher Vertragsbestandteil.
3. TALAMON ist berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Waren – unabhängig davon, in welcher Form dem Verkäufer der Auftrag übermittelt wurde (Telefax, Telefon, Email etc.) – erklärt werden. Eine Auftragszugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch TALAMON dar.
4. Die Klausel „wie bereits geliefert“ – oder eine sinngemäße Klausel – bezieht sich immer nur auf die Qualität der dem Käufer bereits gelieferten Waren, nicht aber auf den Preis.
III. Liefertermine und – fristen, Höhere Gewalt
1. Die von TALAMON angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten nur ungefähr und lösen bei Überschreiten keinen Verzug aus. Schadensersatzforderungen auf Grund Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Etwas Anderes gilt nur, sofern die Liefertermine und – fristen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnet werden.
2. Die in Ziffer III. 1. genannten Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die in Ziffer III. 1. genannten Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer, die der Käufer u.a. für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt.
4. Umstände, die TALAMON nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen), und die TALAMON vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern ebenfalls die in Ziffer III. 1. genannten Termine und Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände während eines Verzuges von TALAMON eintreten. TALAMON teilt das Vorliegen der in Ziffer III. 4. Satz 1 genannten Umstände dem Käufer unverzüglich mit. Führen die in Satz 1 genannten Umstände zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Rücktrittsrechte aus sonstigem Grund bleiben davon unberührt.
5. Zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen genügt die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer mitgeteilt wurde. Etwas Anderes gilt nur, sofern die Lieferfrist als „verbindlich“ bzw. „fix“ vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat, insbesondere wenn die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Unternehmen übergeben wurde.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
7. Verändern Umstände im Sinne von Ziffer III. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von TALAMON erheblich oder wirken sie auf den Betrieb von TALAMON erheblich ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit eine Anpassung des Vertrags wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TALAMON das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will TALAMON vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat TALAMON dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
8. Setzt der Käufer, nachdem TALAMON in Verzug (Ziffer III. 1. Satz 2) geraten ist, eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, so ist er nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten für die Gegenleistung sowie für die Ansprüche des Käufers alle gesetzlichen Ansprüche, aber nur nach Maßgabe der Ziffer VIII. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk und auf Rechnung des Käufers.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei „verbindlichen“ bzw. „fixen“ Lieferterminen und -zeiten mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen auf den Käufer über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware 10 Tage nach dem Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über. Der Käufer trägt ab Gefahrübergang die Kosten für die Lagerung der bereitgestellten Ware.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
4. Die Wahl der Versandart und der Verpackung der Ware erfolgen nach freiem Ermessen von TALAMON.
5. Das oben Gesagte gilt auch für Teillieferungen. Ist Abnahme in Teillieferungen vereinbart, so hat der Käufer die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abzurufen und abzunehmen. Befindet sich der Käufer mit dem Abruf der Leistung oder deren Annahme in Verzug, so ist der Verkäufer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die abzunehmende Menge selbst festzusetzen und zu liefern. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, werden hierdurch nicht berührt.
V. Preise und Zahlung
1. Es gelten ausschließlich die Preise, die schriftlich vereinbart worden sind. Liegen mehr als sechs Wochen zwischen der Vereinbarung des Preises und der Lieferung, ist TALAMON berechtigt, die in dieser Zeit eingetretenen Preis-, Kosten- oder Lohnsteigerungen an den Käufer weiterzugeben.
2. TALAMON ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Selbstkosten und/oder Währungsrelationen zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Lieferung nicht nur unwesentlich zu Ungunsten von TALAMON verändern, es sei denn der Käufer erklärt sich bereit, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen.
3. Die Preise verstehen sich ab Werk und umfassen nicht Verpackungskosten und Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
4. Rechnungen sind von dem Käufer spätestens am 30. Tag nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
5. Wechsel und/oder Schecks werden von TALAMON nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel müssen diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sein. Kosten und Spesen der Diskontierung gehen zu Lasten des Käufers.
6. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig. Das gleiche gilt, sofern über den Käufer ungünstige Kreditauskünfte eingehen. Sofortige Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn erfüllungshalber Schecks oder Wechsel angenommen wurden oder Stundung gewährt wurde. In den vorgenannten Fällen kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen oder nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktreten. Die Vorauszahlung kann nach Wahl des Verkäufers durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.
7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund eigener Gegenansprüche nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder von TALAMON anerkannt sind. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von TALAMON anerkannt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. TALAMON behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Produkten zur Zeit der Verarbeitung. Verpfändung und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Käufer sind unzulässig.
2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes von TALAMONS Forderung ab. TALAMON ermächtigt den Käufer widerruflich, die an TALAMON abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von TALAMON einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der für TALAMON bestehenden Sicherheiten die Forderungen von TALAMON insgesamt um mehr als 20 %, wird TALAMON die dieses Maß übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freigeben.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von TALAMON hinweisen und TALAMON unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TALAMON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen und/oder ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Käufer haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §§ 771 ZPO. Allein in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch TALAMON liegt in der Regel kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Steht TALAMON ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu und nimmt er die Vorbehaltsware gemäß VI. Ziffer 2 Satz 2 wieder an sich, sind sich TALAMON und Käufer darüber einig, dass TALAMON den marktüblichen Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme der Vorbehaltsware durch TALAMON geäußert werden muss, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den marktüblichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der mit der Verwertung der Vorbehaltsware durch TALAMON zusammenhängenden Kosten. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des marktüblichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern TALAMON höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Zerstörung, Brand, Transportschäden u.ä. zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, dessen Abschluss und Aufrechterhaltung auf Verlangen TALAMON nachzuweisen sind, tritt der Käufer an TALAMON ab. Wird der Versicherungsnachweis vom Käufer nicht erbracht, so ist TALAMON berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Rechnung des Käufers zu versichern.
6. Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende oder die dem Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung der Sicherheit die Mitwirkung des Käufers erforderlich, wird der Käufer auf seine Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit notwendig sind.
VII. Gewährleistung
1. TALAMON führt die ihr gemäß Vertrag obliegenden Leistungen (einschließlich Lieferungen) ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der einschlägigen Normen und Bestimmungen durch. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
3. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe schriftlich erhoben werden. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung bei TALAMON eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach deren Entdeckung des Mangels beim Verkäufer eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen und verfristet.
4. Der Käufer ist verpflichtet, TALAMON gegenüber als mangelhaft gerügte Waren zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Gibt der Käufer TALAMON keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, so entfallen nach Fristsetzung alle Mängelansprüche.
5. Für gebrauchte Kaufgegenstände wird vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung von TALAMON keine Gewährleistung übernommen.
6. Über den Einsatz der gelieferten Ware entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern TALAMON nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht, haftet TALAMON nur nach Maßgabe gemäß der nachstehenden Ziffer VIII.
7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit den Maßgaben, dass der Käufer TALAMON die Möglichkeit einräumt, fehlerhafte Leistungen (einschließlich Lieferungen) nach Wahl nachzuerfüllen, das heißt nachzubessern oder durch Neuleistung zu ersetzen. Erst wenn zwei Versuche der Nacherfüllung durch TALAMON fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von TALAMON abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt wird, stehen dem Käufer die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, aber auch dann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer VIII.
VIII. Haftung
1. TALAMON haftet dem Grunde nach für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TALAMON nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei die Haftung auf den für TALAMON vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
2. Die Lieferung mangelhafter Produkte als solche stellt keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.
3. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gegen TALAMON aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere aufgrund von Vertragsverletzungen oder Delikt, sind ausgeschlossen.
4. TALAMON haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder immaterieller Verluste.
5. Schadensersatzansprüche gegen TALAMON verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte durch den Verkäufer, es sei denn, TALAMON fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die deliktsrechtliche Verjährung bleibt unberührt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung von TALAMON nach den vorstehenden Vorschriften Ziffer VIII.1 bis Ziffer VIII.6 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
IX. Schlussvorschriften
1. Der Käufer ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung von TALAMON berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
2. Erfüllungs- und Leistungsort ist Düsseldorf.
3. Diese Geschäftsbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen TALAMON und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess. Es steht TALAMON frei, auch die für den Geschäftssitz des Käufers bzw. dessen federführende Niederlassung zuständigen Gerichte anzurufen.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen im hiervon im Zweifel nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden durch rechtsgültige Bestimmungen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen, ersetzt.